AGB – Mietcontainer

Allgemeine Geschäftsbedingungen für gewerbliche Mietverträge

 

§ 1

Geltungsbereich

1. Nachstehende Bedingungen gelten für die Vermietung unserer Produkte (im Folgenden: Mietsache) nach Maßgabe des zwischen uns und dem Mieter geschlossenen Vertrags. Mietkaufverträge sind von den nachstehenden Bestimmungen nicht erfasst. Insoweit gelten unsere allgemeinen Verkaufsbedingungen.

2. Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder hiervon abweichende AGB des Mieters erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten deren Geltung ausdrücklich zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Mieters diesem die Mietsache überlassen.

 

§ 2

Angebot, Vertragsschluss

1. Unsere Mietvertragsangebote sind unverbindlich. Der Mietvertrag kommt mangels abweichender Vereinbarung durch die Annahme der Bestellung des Mieters oder die Auslieferung der Mietsache durch uns zustande.

2. Bestätigen wir das Zustandekommen des Mietvertrags schriftlich, ist die Auftragsbestätigung für Umfang und Inhalt desselben maßgeblich. Unsere Verkaufsmitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder Zusatzvereinbarungen abzugeben, welche inhaltlich von der Auftragsbestätigung abweichen.

3. Die unserem Angebot zugrunde liegenden Unterlagen, wie etwa Zeichnungen, Beschreibungen oder Gewichts- und Maßangaben, insbesondere Flächenangaben, werden nur dann Vertragsinhalt, wenn dies zuvor schriftlich vereinbart wurde. Mündliche und/oder schriftliche Beschreibungen der Mietsache entheben den Mieter nicht von einer eigenständigen Prüfung derselben auf ihre Eignung für die beabsichtigte Verwendung.

 

§ 3

Lieferung, Übergabe

1. Die Lieferung der Mietsache erfolgt ab unserem Werk auf Kosten des Mieters. Dieser trägt die Transportgefahr, auch wenn wir die Versendung ausnahmsweise auf eigene Kosten übernommen haben.

2. Bei Übergabe der Mietsache wird ein Übergabeprotokoll über deren Zustand sowie etwaig bestehende Mängel erstellt. Der Mieter kann deren Übergabe nur dann vorübergehend ablehnen, wenn die bei der gemeinsamen Begehung festgestellten Mängel so ausschlaggebend sind, dass hierdurch der Gebrauch der Mietsache wesentlich beeinträchtigt wird.

3. Der Mieter ist verpflichtet, uns bereits vor Übergabe der Mietsache schriftlich über deren Standort unter Benennung der vollständigen Adresse zu unterrichten. Dies gilt auch für den Fall eines Standortwechsels der Mietsache, den der Mieter aber nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung vornehmen darf.

 

§ 4

Miete, Versicherung, sonstige Kosten

1. Die monatlich zu entrichtende Miete richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen. Der Mieter hat die vereinbarte Miete zuzüglich Umsatzsteuer jeweils monatlich im Voraus zum ersten Werktag kostenfrei auf ein von uns benanntes Konto zu überweisen. Hierzu hat er einen entsprechenden Dauerauftrag einzurichten und uns auf Anforderung nachzuweisen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Geldes bei uns maßgeblich. Kommt der Mieter mit der Zahlung der Miete in Verzug, werden pro Jahr Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB fällig. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt uns unbenommen.

2. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache während der Mietzeit gegen Untergang und Verschlechterung auf eigene Kosten zu versichern. Auf unser Verlangen hat der Mieter den Versicherungsschutz (auch schon vor Übergabe der Mietsache) schriftlich nachzuweisen.

3. Der Mieter trägt während der Mietzeit sämtliche Gebühren, Steuern und sonstige Abgaben, die auf die Mietsache entfallen.

4. Der Mieter trägt sämtliche Kosten der Verladung und des Transports der Mietsache (Hin- und Rückführung). Darüber hinaus hat der Mieter die Kosten für den Auf- und Abbau der Mietsache bei ihm zu übernehmen (z. B. Montagearbeiten, Regiearbeiten etc.).

 

§ 5

Sicherheitsleistung

Auf Verlangen des Vermieters ist der Mieter verpflichtet, eine Kaution von bis zu drei Monatsmieten zustellen.

 

§ 6

Instandhaltung, Instandsetzung

1. Die Kosten der Instandhaltung und der Instandsetzung der Mietsache trägt der Mieter.

2. Die Instandsetzungspflicht des Mieters nach vorstehendem Absatz besteht nicht für Arbeiten, die nach einer Substanzschädigung der Mietsache durch Dritte, die nicht dem Risikobereich des Mieters zuzuordnen sind, vorgenommen wurden.

3. Die Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeitern werden – außer bei Gefahr im Verzug – ausschließlich von uns vorgenommen. Die dem Mieter hierfür in Rechnung gestellten Kosten dürfen die verkehrsüblichen Kosten nicht übersteigen.

 

§ 7

Schönheitsreparaturen

1. Die Schönheitsreparaturen hat der Mieter alle drei Jahre fachgerecht auf seine Kosten auszuführen, soweit wir dies verlangen. Zu den Schönheitsreparaturen gehören das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, die sachgemäße Pflege der Fußböden, das Streichen der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fensterrahmen und Au.entüren von Innen.

2. Unabhängig von der Pflicht des Mieters nach Abs. (1) hat dieser die Mietsache vor Rückgabe auf unser Verlangen ohne Rücksicht auf ihren Zustand zu renovieren.

 

§ 8

Haftung, Verkehrssicherungspflicht

1. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache schonend und pfleglich zu behandeln. Er ist für alle Schäden und Aufwendungen ersatz- pflichtig, die uns durch dessen Verschulden entstehen oder von Personen verursacht werden, die auf seine Veranlassung mit der Mietsache in Berührung kommen (Betriebsangehörige, Gäste, Kunden, von ihm beauftragte Handwerker und Dienstleistungsunternehmen, Transporteure etc.).

2. Schäden der Mietsache hat uns der Mieter unverzüglich mitzuteilen. Reparaturarbeiten werden ausschließlich von uns oder einem durch uns beauftragten Dritten durchgeführt. Dies gilt nur dann nicht, wenn ein sofortiges Tätigwerden des Mieters wegen Gefahr im Verzug notwendig ist.

3. Der Mieter trägt für die von ihm genutzten Flächen und die angrenzenden Außenflächen die Verkehrssicherungspflicht. Im Verhältnis zu Dritten hat er uns insoweit von jeglicher Haftung freizustellen. Der Mieter ist nicht berechtigt, den Standort der Mietsache ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zu verändern.

4. Bei Sanitärcontainern oder Containern mit diesbezüglicher Einrichtung ist der Mieter verpflichtet, die Einrichtungsgegenstände auf seine Kosten gegen Frostschäden zu sichern.

5. Wir haften gegenüber dem Mieter nur für solche Schäden, die diesem vorsätzlich oder grob fahrlässig von uns, unsren Mitarbeitern oder unseren Erfüllungsgehilfen zugefügt werden oder wenn wir mit der Mängelbeseitigung vorsätzlich oder grob fahrlässig in Verzug sind. Im Fall der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten haften wir auch bei leichter Fahrlässigkeit, jedoch nur für den Ersatz des vorhersehbaren und typischerweise zu erwartenden Schadens. Der vorstehende Haftungsausschluss und die vorstehende Haftungsbeschränkung gelten nicht im Fall der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit eines Menschen.

6. Wir haften nicht für die Beeinträchtigungen der Nutzung der Mietsache oder Schäden des Mieters durch äußere Umstände.

 

§ 9

Mängelhaftung

1. Unsere Haftung für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel ist beschränkt auf die Mängel, die bei der Übergabe der Mietsache im Übergabeprotokoll vermerkt wurden und auf solche, die auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt für den Mieter nicht erkennbar waren. Besondere Eigenschaften der Mietsache sind nicht vereinbart oder garantiert.

2. Schadensersatz- und/oder Minderungsansprüche des Mieters wegen Mängeln sind ausgeschlossen, soweit wir diesem gegenüber nicht gemäß vorstehendem § 8 Abs. (5) haften.

3. Soweit die Mietsache keine Klimaanlage oder entsprechende Lüftung hat, wird darauf hingewiesen, dass sich insbesondere bei hohen Außentemperaturen die Temperaturen in der Mietsache auf mehr als 26 °C erwärmen können. Dies stellt keinen Mangel der Mietsache dar.

4. Wir übernehmen keine Haftung dafür, dass die Mietsache für den vom Mieter vorgesehenen Zweck geeignet ist und dass hierfür erforderliche Genehmigungen erteilt wurden, deren Einholung dem Mieter obliegen.

5. Bei Abhandenkommen oder vollständiger oder teilweiser Beschädigung der Mietsache, die von uns nicht zu vertreten ist und die dazu führt, dass diese vom Mieter nicht genutzt werden kann, ruht unsere Pflicht zur Gebrauchsgewährung ebenso wie die Pflicht des Mieters zur Zahlung der Miete für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten. Der Mieter ist berechtigt, den Mietvertrag zu kündigen, wenn wir uns nicht innerhalb dieses Zeitraums bereit erklären, die Mietsache wiederherzustellen oder eine neue Mietsache zu stellen. Schadenersatzansprüche stehen ihm in diesem Fall nicht zu. Erklären wir uns innerhalb des Drei-Monats-Zeitraums nicht, endet das Mietverhältnis automatisch; auch in diesem Fall stehen dem Mieter keine Schadensersatzansprüche zu.

 

§ 10

Bauliche Veränderungen

1. Bauliche Veränderungen der Mietsache durch den Mieter sind nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung gestattet.

2. Wir dürfen Ausbesserungen, Reparaturen und bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung der Mietsache bzw. zur Abwendung drohender Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden notwendig werden, auch ohne Zustimmung des Mieters vornehmen.

3. Ausbesserungen, Verbesserungen und bauliche Veränderungen zur Erhaltung und/oder Modernisierung der Mietsache, die zwar nicht notwendig, aber doch zweckmäßig sind, dürfen ohne Zustimmung des Mieters vorgenommen werden, soweit sie dem Mieter rechtzeitig vorher angezeigt werden und für den Mieter keine wesentliche Beeinträchtigung seines Geschäftsbetriebs bedeuten.

4. Wegen solcher Maßnahmen stehen dem Mieter Minderungsansprüche nur dann zu, wenn die Maßnahmen mit einer länger als einer Woche andauernden erheblichen Beeinträchtigung des Betriebs des Mieters verbunden sind. Schadensersatzansprüche des Mieters bestehen nur im Fall vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die wir uneingeschränkt bei Vorsatz und Fahrlässigkeit haften. Zur Kündigung des Mietverhältnisses ist der Mieter nicht berechtigt.

 

§ 11

Betreten der Mietsache

1. Wir oder unsere Beauftragten dürfen die Mietsache zur Prüfung ihres Zustands in angemessenen Abständen oder nach rechtzeitiger Ankündigung während der üblichen Geschäftszeiten betreten. Dasselbe gilt, wenn der dringende Verdacht besteht, dass der Mieter oder dessen Erfüllungsgehilfen von der Mietsache vertragswidrig Gebrauch machen oder wenn sie ihre Obhuts- und Sorgfaltspflichten grob vernachlässigen. Auf eine persönliche Verhinderung des Mieters ist Rücksicht zu nehmen.

2. Wollen wir die Mietsache verkaufen oder ist der Mietvertrag gekündigt, so sind wir oder unsere Beauftragten auch zusammen mit Kauf- oder Mietinteressenten berechtigt, die Mietsache nach rechtzeitiger Ankündigung während der üblichen Besuchszeiten zu besichtigen.

3. Bei längerer Abwesenheit hat der Mieter sicherzustellen, dass unsere Rechte nach den Abs. (1) und (2) ausgeübt werden können.

4. Sofern es zur Abwehr einer dringenden Gefahr notwendig ist, können wir die Mietsache auch ohne Vorankündigung sowie bei Abwesenheit des Mieters betreten.

 

§ 12

Untervermietung, Gebrauchsüberlassung an Dritte

1. Eine Untervermietung der Mietsache durch den Mieter bedarf ebenso wie die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung an Dritte in jedem Einzelfall der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch uns. Der Entwurf des abzuschließenden Untermietvertrags sowie aussagekräftige Unterlagen über den vorgesehenen Untermieter sind uns mit dem Antrag auf Zustimmung vorzulegen.

2. Der Mieter verpflichtet sich bereits jetzt, den Anspruch auf Zahlung der Untermiete nebst Vermieterpfandrecht gegen den Untermieter sicherungshalber zur Besicherung unserer Ansprüche nach diesem Mietvertrag an uns abzutreten. Die Abtretungsvereinbarung wird gesondert getroffen, sobald die Höhe des etwaigen Untermietzinses feststeht. Der Mieter bleibt berechtigt, den Untermietzins auf eigene Rechnung einzuziehen, solange er unsere Ansprüche nach diesem Mietvertrag erfüllt. Wir können verlangen, dass der Mieter die Abtretung gegenüber dem Untermieter offen legt. Kommt der Mieter unserem Verlangen auf Offenlegung der Abtretung nicht nach, sind wir berechtigt, die Abtretung gegenüber dem Untermieter selbst offen zu legen.

3. Das Kündigungsrecht des Mieters gem. § 540 Abs. (1) S. 2 BGB ist für den Fall, dass wir die Zustimmung zur Untervermietung wegen eines in der Person des Untermieters liegenden oder aus einem sonstigen wichtigen Grund verweigern, ausgeschlossen.

 

§ 13

Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltung

1. Der Mieter ist nicht berechtigt, gegen uns gerichtete Forderungen oder Rechte aus der Geschäftsverbindung ohne unsere Zustimmung an Dritte abzutreten oder auf Dritte zu übertragen. Das gleiche gilt für unmittelbar kraft Gesetzes gegen uns entstandene Forderungen und Rechte.

2. Die Aufrechnung mit bestrittenen, nicht rechtskräftig festgestellten und nicht entscheidungsreifen Gegenforderungen des Mieters ist ausgeschlossen. Dieser verzichtet auch auf die Ausübung eines etwaigen Leistungsverweigerungs- bzw. Zurückbehaltungs- rechts, es sei denn uns bzw. unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen fallen grobe Vertragsverletzungen zur Last oder die dem Leistungsverweigerungsrecht bzw. Zurückbehaltungsrecht zugrunde liegenden Gegenansprüche des Mieters basieren auf dem Vertrag oder sind unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif.

 

§ 14

Beendigung des Mietverhältnisses

1. Das Mietverhältnis endet mit Ablauf der Zeit, für welche es eingegangen ist, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Wünscht der Mieter die Verlängerung des Mietverhältnisses, so hat er sich spätestens einen Monat vor Ablauf der vereinbarten Festlaufzeit an uns zu wenden. Ein Rechtsanspruch auf dessen Fortführung besteht nicht und bedarf stets der schriftlichen Vereinbarung. Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache ohne eine solche Vereinbarung fort, gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert; § 545 BGB findet keine Anwendung.

2. Ist keine Festlaufzeit vereinbart, so gilt die gesetzliche Kündigungsfrist des § 580 a Abs. (2) BGB. Hiernach ist die ordentliche Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres zulässig.

3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.

4. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

 

§ 15

Rückgabe der Mietsache

1. Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Mietsache vollständig geräumt und besenrein an unserem Sitz (§ 17 Abs. 1) zurückzugeben, und zwar ungeachtet seiner Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen. Übernehmen wir ausnahmsweise den Rücktransport, hat uns der Mieter die hierfür anfallenden Kosten zu erstatten.

2. Bei Rückgabe der Mietsache wird ein Übergabeprotokoll angefertigt, in welchem alle Maßnahmen festgehalten werden, die noch durchgeführt werden müssen. Wir sind berechtigt, diese Maßnahmen auf Kosten des Mieters ohne Setzung einer Frist selbst aus- zuführen oder ausführen zu lassen.

3. Der Mieter hat bei Rückgabe sämtliche Schlüssel, einschließlich der von ihm angefertigten, unentgeltlich auszuhändigen. Anderen- falls sind wir berechtigt, die Schließanlage auf Kosten des Mieters austauschen zu lassen. Bis zur Rückgabe der Mietsache und sämtlich Schlüssel haftet der Mieter für den Zustand der Mietsache.

 

§ 16

Schriftform

1. Den Vertragsparteien sind die besonderen gesetzlichen Schriftformerfordernisse der §§ 550, 126 BGB bekannt. Sie verpflichten sich hiermit gegenseitig, auf jederzeitiges Verlangen einer Partei alle Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben, die erforderlich sind, um dem gesetzlichen Schriftformerfordernis Genüge zu tun und den Mietvertrag nicht unter Berufung auf die Nichteinhaltung der gesetzlichen Schriftform vorzeitig zu kündigen. Dies gilt nicht nur für den Abschluss des Hauptvertrags, sondern auch für Nachtrags-, Änderungs- und Ergänzungsverträge.

2. Nebenabsprachen, Änderungen und Ergänzungen zum Mietvertrag bedürfen der Schriftform. Änderungen des Formerfordernisses können ebenfalls nur schriftlich erfolgen.

 

§ 17

Erfüllungsort, anwendbares Recht, salvatorische Klausel

1. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist der Sitz unserer Gesellschaft, derzeit 10999 Berlin.

2. Alle vertraglichen und geschäftlichen Beziehungen zwischen uns und dem Mieter beurteilen sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen gegebenenfalls geltenden Regelungen.

3. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der anderen Regelung hiervon unberührt.

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