AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Artdepartment Berlin GmbH „Bereich Containerbauwerke“
(Nur gültig im Verhältnis zu Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.)
1. Geltungsbereich
a) Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle unsere Lieferungen und Leistungen im Bereich „Containerbauwerke“. Entgegenstehende (Einkaufs-)Bedingungen erlangen nur Gültigkeit, wenn sie von uns durch einen gesonderte schriftliche Erklärung anerkannt wurden.
b) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
c) Vertragliche Abweichungen von dem Regelungsinhalt dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen erhalten nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Die Regelungen der VOB/B gelten nur, wenn dies bezogen auf den Einzelfall ausdrücklich in Schriftform vereinbart wurde.
2. Angebot/Vertragsschluss
a) Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag kommt erst durch den Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung beim Kunden, spätestens jedoch mit der Ausführung der Lieferung, zustande.
b) In Verkaufsprospekten, Angeboten und beigefügten Unterlagen enthaltene Angaben über Produktdaten und Produkteigenschaften stellen keine Garantien oder zugesicherte Eigenschaften des Produkts dar. Sie werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie in der Auftragsbestätigung aufgeführt oder in sonstigen schriftlichen Vereinbarungen bestätigt sind.
c) Wir behalten uns vor, in der Konstruktion von der Vertragsbeschreibung abzuweichen, soweit dies technisch notwendig oder sinnvoll erscheint, soweit es dem Kunden zumutbar ist und hierdurch der Wert und die Gebrauchsfähigkeit der Ware nicht beeinträchtigt wird.
3. Preis/Zahlung/Aufrechnung und Zurückbehaltung
a) Unsere Preise gelten in Euro, ab Ort der Vormontage der Bauteile, zzgl. Kosten für Verpackung, Transport und Aufstellung/Montage am Bestimmungsort. Preisangaben verstehen sich grundsätzlich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
b) Soweit im Vertrag keine andere Zahlungsvereinbarung getroffen wurde und die vertraglichen Fälligkeitsvoraussetzungen vorliegen, sind von uns in Rechnung gestellte Beträge ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen.
c) Liegt zwischen dem vertraglich vorgesehenen Auslieferungszeitpunkt und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Auslieferung/Abnahme beim Kunden aus Gründen, die aus der Einfluss- bzw. Risikosphäre des Kunden resultieren, ein Zeitraum von mehr als drei Monaten, so sind wir berechtigt, etwa in dieser Zeit, im Rahmen unserer Einkaufspreise eingetretene Preiserhöhungen, an den Kunden in angemessenem Umfang weiterzugeben. Entsprechendes gilt in umgekehrter Richtung, für den Fall, dass sich in dieser Zeit, im Rahmen unserer Einkaufspreise Ermäßigungen ergeben sollten.
d) Sollten sich aus Gründen, die in der Risikosphäre des Kunden liegen (z.B. Baugrundvorbereitung, öffentlich rechtliche Genehmigung) Verzögerungen ergeben, die für uns zu Mehrkosten führen, beispielsweise zu einer Notwendigkeit der Zwischenlagerung von Vertragsgegenständen, sind die daraus entstehenden Mehrkosten vom Kunden zu tragen.
e) Der Kunde ist zur Aufrechnung gegenüber unseren fälligen Rechnungsforderungen oder zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen Gegenansprüchen nur dann berechtigt, wenn diese Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
4. Lieferung, Transport, Montage
a) Sofern in der Auftragsbestätigung nicht anders festgehalten bzw. sich aus der Art der Leistung nicht zwingend anderes ergibt (z.B. Montage vor Ort) ist der Erfüllungsort für unsere vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen der Sitz unseres Unternehmens in Berlin. Bei Auslieferung der Vertragsgegenstände an den Bestimmungsort des Kunden, trägt der Kunde die Sachgefahr, insbesondere auch Transportgefahr, ab Übergabe der Vertragsgegenstände durch uns an das beauftragte Transportunternehmen.
b) Die Herstellung der Baufreiheit am vertraglich bestimmten Aufstellungsort/Montageort obliegt allein dem Kunden. Dies gilt insbesondere für die Erholung der erforderlichen behördlichen Genehmigungen, eventuell erforderlicher Nachbarzustimmung bis hin zur Herstellung des tragfähigen Untergrundes/tragfähiger Fundamente einschließlich statischer Nachweise, sofern erforderlich.
Sollten im Rahmen dieser Herstellung der Baufreiheit durch den Kunden Zeitverzögerungen eintreten, sei es in genehmigungsrechtlichen Voraussetzungen, sei es in tatsächlicher Hinsicht der Ausführung, sind wir berechtigt, die Vertragsgenstände auf Kosten des Kunden an einem geeigneten Ort zwischenzulagern.
Soweit an den Zeitpunkt der Lieferung der Vertragsgegenstände auch eine Zahlungsfälligkeit gebunden ist (auch in der Formulierung beispielsweise „zwei Wochen vor Lieferung“) ist in diesem Fall anstelle der Auslieferung des Vertragsgegenstands beim Kunden der Zeitpunkt der Einlagerung des Vertragsgegenstandes für den Kunden zu setzen.
c) Sollten wir mit unserer vertraglichen Leistung in Lieferverzug geraten, so haften wir dem Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern durch uns wesentliche
Vertragspflichten schuldhaft verletzt wurden und uns oder unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen hierbei grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist. Außer bei Vorsatz ist unsere Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden und in der Höhe auf maximal 0,5 % des Lieferwertes pro Woche des Verzuges, maximal auf 5 % des Lieferwertes insgesamt, begrenzt. Der Lieferwert bestimmt sich hierbei nach dem Rechnungsbetrag der Hauptleistung netto, ohne Mehrwertsteuer sowie ohne Nebenkosten, wie Planung oder Transport, Aufstellung, Montage vor Ort etc.
Weitere gesetzliche Ansprüche des Kunden – außerhalb des Bereichs des Verzugsschadens als solchem – bleiben unberührt.
5. Mängelhaftung
a) Der Kunde ist verpflichtet, die Vertragsgegenstände bei Anlieferung am vertraglichen Bestimmungsort eingehend auf Mängel und/oder etwaige Abweichungen von dem Vertragsinhalt nach Stückzahl, Größe, Materialien und Ausstattungsumfang zu überprüfen und etwa festgestellte Beanstandungen unverzüglich in Schriftform an uns zu übermitteln. Bei Anlieferung erkennbare Mängel und/oder Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Ausstattung, die bei Anlieferung nicht unverzüglich an uns schriftlich gemeldet werden, können im Nachhinein gegen uns nicht mehr geltend gemacht werden. Es gilt hier die Regelung des § 377 HGB.
b) Dem Kunden ist bekannt, dass als Ausgangsmaterial für unsere Produkte gebrauchte Container aus der Handelsschifffahrt verwendet werden, die aus
Transport und Lagerung verschiedentlich Gebrauchsspuren aufweisen. Solche Gebrauchsspuren werden vom Kunden akzeptiert und begründen keine Mängelansprüche, es sei denn, der nachträglich vorgesehene Gebrauch des Containers wird dadurch nachhaltig beeinträchtigt.
c) Im Falle berechtigter Mängelrügen und/oder berechtigter Beanstandung von Abweichungen in der vertraglich vorgesehenen Ausstattung, sind wir primär zur Nachbesserung berechtigt, soweit dies technisch möglich ist. Schlägt die Nachbesserung fehl, hat uns der Kunde einen zweiten Nachbesserungsversuch zuzugestehen. Verläuft auch dieser zweite Versuch erfolglos, stehen dem Kunden die weiteren gesetzlichen Möglichkeiten (Vertragsrücktritt und/oder Schadenersatz) offen. Auf Schadenersatz haften wir in diesem Fall dem Kunden nur soweit, uns oder unseren Vertretern bzw. Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Soweit kein Vorsatz vorliegt, ist unsere Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Für weitergehende, untypische Schadensverläufe haften wir – außer bei Vorsatz – nicht.
Außer im Falle des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, haften wir auch nicht für weitergehende Mangelfolgeschäden, insbesondere auch nicht für entgangenen Gewinn.
Im Falle der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit durch uns, durch unsere gesetzlichen Vertreter oder durch unsere Erfüllungsgehilfen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, ebenso bei einer Haftung aus Gefährdungstatbeständen (z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz).
d) Ansprüche gegen uns wegen Sachmängeln an den gelieferten Gegenständen verjähren in zwei Jahren, sofern das Gesetz nicht zwingend andere Fristen vorschreibt (z.B. gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Materialien für Bauwerke), gemäß § 478, 479 BGB (Lieferregress) und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel).
Bei Liefergegenständen aus Containermaterial, die nach ihrer Beschaffenheit, gemäß § 438 I Ziff. 2 BGB oder nach Aufstellung beim Kunden werkrechtlich, gemäß § 634 a I Ziff. 2 BGB als Bauwerk zu betrachten sind, bleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist von fünf Jahren, es sei denn der Kunde versetzt die vertragsgegenständliche Containerkonstruktion während der Laufzeit dieser fünf Jahre an einen vom ursprünglich vertraglich ausgeführten Standort abweichenden Standort.
Im Falle einer solchen Versetzung des Vertragsgegenstandes durch den Kunden an einen anderen als den ausgeführten Vertragsstandort, beschränkt sich die Verjährungsfrist wegen Mängeln an unserer Leistung insgesamt auf zwei Jahre, beginnend ab Übergabe der vertragsgegenständlichen Containerkonstruktion an den Kunden auf dem im Vertrag vorgesehenen erstgenannten Standort.
Sollte eine vertragsgegenständliche Containerkonstruktion vor Ablauf von zwei Jahren nach erster Auslieferung an einen anderen Standort versetzt werden beschränkt sich unsere Haftung wegen Sachmängeln auf solche Sachmängel, deren Ursache wir oder unsere Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gesetzt haben, soweit durch diese Sachmängel nicht eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit verursacht wurde. Im letztgenannten Falle gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Der Lauf der Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden wegen Mängeln oder Beschaffenheitsabweichungen des Vertragsgegenstands beginnt mit Auslieferung des Vertragsgegenstandes beim Kunden bzw. bei dem vertraglich vorgesehenen Standort bzw. im Falle einer Einlagerung im Sinne vorstehend Ziffer 5 b) im Zeitpunkt der Einlagerung des Vertragsgegenstandes.
6. Eigentumsvorbehalt
a) Die Vertragsgegenstände stehen auch nach Auslieferung und Montage beim Kunden noch so lange unter unserem Eigentumsvorbehalt, bis alle unsere fälligen Forderungen aus der mit dem Kunden bestehenden Vertragsbeziehung – ggf. auch aus anderen Lieferverträgen – vollständig ausgeglichen sind.
Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, sofern er seinerseits auch gegenüber seinem Kunden das Eigentum bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vorbehält und der nachfolgende Kunde mit der Abtretung des dortigen Kaufpreisanspruchs des hiesigen Kunden aus diesem Weiterverkauf an uns einverstanden ist.
Für den Fall eines solchen Weiterverkaufs tritt der Kunde den ihm gegenüber seinem Käufer entstehenden Kaufpreisanspruch bereits jetzt an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
Der Weiterverkauf und die Forderungsabtretung ist im Zeitpunkt der Vornahme uns gegenüber anzuzeigen.
Entsprechendes gilt, wenn der Kunde die gelieferte unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware auf fremdem Grund und Boden so aufstellt, dass das Eigentum auf gesetzlicher Grundlage auf den Eigentümer des Grund und Bodens übergeht. Vorsorglich für diesen Fall tritt der Käufer schon jetzt ihm gegenüber dem Grundstückseigentümer bestehende Vergütungsansprüche, aus welchem Rechtsgrund auch immer diese resultieren, bis zur Höhe der uns gegenüber dem Kunden noch zustehenden Ansprüche, an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
Der Kunde ist, solange der vertragsgegenständliche Rechnungspreis nicht vollständig an uns bezahlt ist, nicht berechtigt, den Vertragsgegenstand zur Sicherung zu übereignen oder zu verpfänden.
7. Urheberrecht/Sonstige Schutzrechte
Zu dem Design unserer Produkte sowie allen von uns gefertigten Entwürfen, Konstruktionszeichnungen, Fotografien und sonstigen Unterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor.
Eine Zweitverwertung dieses Designs, dieser Entwürfe, Konstruktionszeichnungen etc. ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung ausdrücklich nicht gestattet.
8. Sonstiges
a) Soweit der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuches ist, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens wird für alle Rechtsstreitigkeiten die sich unmittelbar oder auch nur mittelbar aus dem zwischen uns und dem Kunden bestehenden Vertragsverhältnis ergeben, als Gerichtsstand Berlin vereinbart. Gerichtsstände, die von Gesetzes wegen als ausschließlich bezeichnet sind, bleiben unberührt.
b) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des Unkaufrechtes ist ausgeschlossen.
c) Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass wir zur firmeninternen Bearbeitung der Geschäftsvorgänge sowie zur Abwicklung der Geschäftsbeziehung elektronische Datenverarbeitung einsetzen, wobei auch Kundendaten gespeichert werden. Diese Kundendaten werden von uns ausschließlich intern zur Vertragsbearbeitung eingesetzt.
d) Soweit unsere Vertragsleistungen auch die Vermietung von Mobiliargegenständen, z.B. zur Ausstattung von Containerbauwerken, beinhalten, gelten unsere Allgemeinen Vermietbedingungen ergänzend.
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